Die Verpflichtung zur Erstellung des Energieausweises basiert auf der EU-Richtlinie für die Gesamteffizienz von Gebäuden (2001/91/EG). Die nationale Umsetzung wird im Energieausweisvorlagegesetz (EAV-G) und in der Bauordnung jedes Bundeslandes geregelt. Dort finden sich die anzuwendenden Baunormen sowie die Kennwerte für die einzelnen Bauteile. Das Österreichische Institut für Bautechnik (OIB) wiederum liefert die technischen Rahmenbedingungen, die für die Erstellung des Energieausweises notwendig sind.
Der Energieausweis ist für alle neuen Gebäude (Baugenehmigung nach dem 1.1.2006) dem Käufer oder Nutzer verpflichtend vorzulegen. Mit diesem Energieausweis werden zukünftig alle neu errichteten Gebäude über vergleichbare Angaben über den energetischen Normverbrauch verfügen.
Ab 1.1.2009 wird bei Verkauf, Vermietung und Verpachtung von allen Gebäuden (also auch von jenen deren Baugenehmigung älter als 2006 ist) oder einzelnen Nutzungsobjekten (von Wohnungen bzw. Wohngebäuden, aber auch von Büros oder betrieblichen Objekten ein Energieausweis bis spätestens bei der Abgabe der Vertragserklärung vorzulegen (und im Fall des Vertragsabschlusses auch auszuhändigen) sein.
Käufer und Mieter einer Immobilie erhalten mit den Energieausweis einfache und vergleichbare Informationen über den energetischen Standard des betreffenden Objekts.
Die Berechnung der Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes betrifft sämtliche haustechnische Einrichtungen und die Isolierung des Gebäudes nach außen:
Die Berechnungsmethoden zum Energieausweis basieren auf folgenden erprobten Kennzahlenberechnungen:
Alle Berechnungen müssen eindeutig nachvollziehbar und nach den einschlägigen Ö-Normen erstellt werden.
Der Energieausweis besteht aus:
Im Interesse einer schonenden und kostengünstigen Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie wird auf das Gebäude abgestellt. Wird der Vertrag zum Beispiel über eine einzelne Wohnung in einem Gebäude geschlossen, so genügt die Vorlage bzw. Aushändigung eines Ausweises über eine vergleichbare Wohnung im selben Gebäude oder eines Ausweises über das gesamte Gebäude.
Den Energieausweis für eine Immobilie kann man auch mit einem Typenschein bei einem Kraftfahrzeug vergleichen. Der Typenschein und der Energieausweis enthalten Daten über die Konstruktion, Bauweise, die vorgesehene Nutzung und Angaben über einen “Normverbrauch”: Beim Auto ist das ein Verbrauch bei einer normierten Geschwindigkeit, bei einer Wohnimmobilie der Heizverbrauch für eine definierte, konstante Innentemperatur während der Heizperiode.
In der Praxis verändern aber höhere Innenraumtemperaturen, fehlerhafte Lüftung der Räume oder zum Beispiel eine falsche Bedienung der Heizanlage den tatsächlichen Verbrauch der Heizung. Der Energieausweis kann also nur einen durchschnittlichen Verbrauch anhand einer Vielzahl an Parametern abbilden, nicht aber den realen Energieverbrauch, der vom Nutzer und seinem Verhalten abhängig ist.
Bei elektrischen Haushaltsgeräten, wie Waschmaschinen oder Kühlschränken sind Nachweise des Energiebedarfes inzwischen eine Selbstverständlichkeit. Auf einen Blick verrät das Gütesiegel, ob es sich um ein energiesparendes oder “energiefressendes” Gerät handelt. Ein vergleichbares Instrument für Gebäude stellt der Energieausweis dar.
In der Regel wird der Wohnungseigentümer selbst in seiner Wohnung wohnen und beabsichtigt nicht, diese zu verkaufen. Das WEG regelt nun, dass die Organisation der Erstellung des gebäudebezogenen Energieausweises in die Verwalterpflicht fällt. Wenn nun ein Wohnungseigentümer sein Objekt verkaufen oder vermieten will, muss er bei Vertragserrichtung bzw. –unterzeichnung einen Energieausweis vorlegen.
Der Energieausweis gemäß EU-Gebäuderichtlinie ist 10 Jahre ab Ausstellungsdatum gültig.