Kurzzeitvermietungen in Wien - was nun gilt

09.07.2025, 14:44
Seit dem 1. Juli 2024 existieren neue Regelungen bezüglich der Kurzzeitvermietung von Wohnungen in Wien, die weitreichende Folgen haben können. Die Wiener Bauordnungsnovelle 2023 widmet sich intensiv diesem Thema, um Wohnraum vor Zweckentfremdung zu schützen.

Was ist seither nun neu?

  • Verbot mit Ausnahmen: Grundsätzlich ist die gewerbliche Kurzzeitvermietung in zu Wohnzwecken gewidmeten Räumlichkeiten nicht mehr zulässig.
  • 90-Tage-Regel: Eine Ausnahme besteht für natürliche Personen mit Wohnsitz in der betreffenden Wohnung. Diese dürfen die Wohnung bis zu 90 Tage pro Kalenderjahr kurzzeitig vermieten, sofern die Vermietung ortstaxepflichtig ist (zB bei Touristen).
  • Ausnahmebewilligung: Für eine Nutzung, die über die 90 Tage hinausgeht oder wenn kein Wohnsitz in der Wohnung besteht, ist eine Ausnahmebewilligung der MA37 erforderlich. Hierbei wird zwischen Wohnzonen und Gebieten außerhalb von Wohnzonen unterschieden.
  • Zustimmung von Miteigentümern: In jedem Fall ist die Zustimmung etwaiger Miteigentümer (Wohnungseigentum oder schlichtes Eigentum) erforderlich. Eine pauschale Vorabzustimmung im Wohnungseigentumsvertrag ist nicht mehr ausreichend.
  • Hohe Strafen: Bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Wiener Bauordnung drohen Verwaltungsstrafen von bis zu 50.000 €. Auch das bloße Anbieten einer Wohnung, die die 90-Tages-Grenze ohne Bewilligung überschreitet, stellt bereits eine Übertretung dar.

Gewerberechtliche Aspekte:

Die klassische Kurzzeitvermietung (z.B. über Airbnb) fällt meist unter das freie Gewerbe, so etwa eine typische Frühstückspension, oder die gewerbliche Beherbergung. Ab elf Betten liegt jedenfalls eine gewerbliche Beherbergung vor, die möglicherweise einen Befähigungsnachweis erfordert.

Informieren Sie sich rechtzeitig, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Bei Fragen steht Ihnen Immobilienrechtsexperte Pino Reinhard Lux, LL.M. gerne zur Verfügung.